Rechtliche Analyse zur biometrischen Signatur und zur schriftlichen Form des Befehls in der InnerWeb® Anwendung

Mobile Anwendung und Elektronik für E-Genehmigungen in InnerWeb®

Angesichts der zunehmenden Digitalisierung von Geschäftsprozessen stellt sich immer häufiger die Frage nach den rechtlichen Aspekten der Anwendung neuer Technologien am Arbeitsplatz. Eine solche Lösung ist die InnerWeb® Anwendung, die die Erteilung schriftlicher Anweisungen mittels biometrischer Signatur ermöglicht. Ziel dieses Artikels ist eine Analyse, ob solch eine Unterzeichnungsmethode die Anforderungen der schriftlichen Form gemäß polnischem Recht erfüllt.

Definitionen und rechtlicher Kontext

Schriftliche Form im polnischen Recht:

Gemäß Art. 78 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist zur Einhaltung der schriftlichen Form die Leistung einer eigenhändigen Unterschrift auf einem Dokument ausreichend, das den Inhalt der Willenserklärung umfasst. Das Dokument kann jeder Träger von Informationen sein, der es ermöglicht, sich mit dessen Inhalt vertraut zu machen.

Biometrische Signatur:

Die biometrische Signatur ist eine Technologie, die es ermöglicht, eine eigenhändige Unterschrift auf dem Touchscreen eines Geräts zu leisten, die die charakteristischen Merkmale der Person, die die Unterschrift leistet, widerspiegelt. Solche Unterschriften werden zunehmend im Bankensektor und bei Versandprozessen eingesetzt.

Rechtsliche Analyse

  1. Erfüllt die biometrische Signatur die Anforderungen der schriftlichen Form?

Gemäß den in der InnerWeb® Anwendung weitergegebenen Verfahren individualisiert die biometrische Signatur, die durch die Verwendung eines Fingers auf dem Gerätebildschirm entsteht, die Person, die die Signatur leistet, ausreichend. Diese Technologie erfasst sowohl die Form als auch die Geschwindigkeit der Unterschrift, was eine Verifizierung ermöglicht. Folglich kann die in der InnerWeb® Anwendung geleistete biometrische Signatur als eigenhändige Unterschrift betrachtet werden.

  1. Anforderungen der schriftlichen Form im Kontext der Verordnung des Energieministers vom 28. August 2019

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei energietechnischen Anlagen verlangt, dass Betriebsarbeiten, die ein besonderes Risiko darstellen, auf der Grundlage eines „schriftlichen Befehls" durchgeführt werden. Der Wortlaut der Verordnung präzisiert jedoch nicht, dass dieser Befehl schriftlich im Sinne des Art. 78 § 1 BGB vorliegen muss.

  1. Auslegungen der Rechtslehre und Rechtsprechung

Die Rechtslehre und Rechtsprechung weisen auf einen Unterschied zwischen Schriftlichkeit und schriftlicher Form hin. Schriftlichkeit wird nicht ausschließlich mit einem papiergestützten Träger gleichgesetzt. Das wichtigste Merkmal der Schriftlichkeit ist die Fixierung des Gedankens in grafischer Form, was die Verwendung elektronischer Träger nicht ausschließt.

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

  1. Biometrische Signatur als schriftliche Form:

Die biometrische Signatur, die über die InnerWeb® Anwendung geleistet wird, erfüllt die Anforderungen der Eigenhändigkeit der Unterschrift, was bedeutet, dass über diese Anwendung erteilte Befehle als Erfüllung der Anforderung einer schriftlichen Form betrachtet werden können.

  1. Empfehlungen zur Beseitigung von Zweifeln:

Um Zweifel an der Einhaltung der Anforderungen der schriftlichen Form vollständig auszuräumen, wird empfohlen:

Die Anwendung der obigen Empfehlungen gewährleistet die Einhaltung der Anforderungen des Gesetzes für erteilte Befehle und beseitigt das rechtliche Risiko, das mit neuen Signaturtechnologien verbunden ist.

Zusammenfassung

Die rechtliche Analyse zeigt, dass die biometrische Signatur in der InnerWeb® Anwendung als konform mit den Anforderungen der schriftlichen Form betrachtet werden kann. Dennoch wird zur Vermeidung potenzieller rechtlicher Probleme empfohlen, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu implementieren, wie eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine traditionelle eigenhändige Unterschrift auf einem gedruckten Dokument.

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